Die Freiheit der Person ist unverletzlich, Art. 2 Abs. 2 S. 2 Grundgesetz.
Der Schutzbereich des Art. 2 II 2 GG, Art. 104 GG umfasst die körperliche Fortbewegungsfreiheit. Aus der körperlichen Fortbewegungsfreiheit folgt das Recht, jeden beliebigen Ort aufzusuchen bzw. an einem bestimmten Ort nicht bleiben zu müssen. Überdies lässt sich aus Art. 2 II 2 GG nicht nur ein Abwehrrecht des Bürgers gegenüber den Staat herleiten, sondern auch eine Schutzpflicht des Staates gegenüber dem Bürger.
Dieses grundrechtlich ausgeprägte Recht der Freiheit findet viele Einschränkungen, unter anderem die freiheitsentziehenden Maßnahmen (FEM) i.S.d. Bürgerlichen Gesetzbuches.
Doch welche Voraussetzungen müssen für die rechtssichere Anwendung beachtet werden?
Diese Fortbildung gibt einen umfassenden Überblick für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Einrichtungen als auch für Betreuerinnen und Betreuer.
- Der Begriff Freiheit und Entwicklung des Begriffs
- Freiheit im Lichte des Grundgesetzes
- Freiheit im Lichte des Strafgesetzbuches
- Freiheit im Lichte des Bürgerlichen Gesetzbuches
- Beschränkungen der Freiheit durch Strafgesetzbuch, Landesrecht (PsychKG) oder BGB
- Rechtliche Grundlagen für FEM
- Was sind eigentlich FEM
- Voraussetzungen für die Anwendung von FEM mit Genehmigung
- Voraussetzungen für die Anwendung von FEM ohne Genehmigung
- Verfahren bei der Beantragung von FEM
- Dokumentationspflichten
- Fragerunde
Wolfgang Pfleger
Richter im Amtsgericht