Die Verwirklichung eines einheitlichen, umfassenden und trägerübergreifenden TEilhabeanspruchs ist eines der Ziele, die die Reform des SGB IX durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) erzielen sollte.
Da der Gesetzgeber an den Strukturen des gegliederten Systems mit unterschiedlichen Rehabilitätionsträgern mit eigenen Zielsetzungen festgehalten hat, blieb der Grundkonflikt „Welcher Reha-Träger muss leisten“ bestehen. Zudem blieb es beim Vorbehalt abweichender Regelungen in den speziellen Leistungsgesetzen für die einzelnen Träger gegenüber den allgemein geltenden Regelungen des SGB IX. Das macht die Beratung bzw. Feststellung der Teilhabebedarfe nicht einfacher, denn jede Mitarbeiterin der sieben Reha-Träger, jeder Mitarbeiter der Ansprechstelle beim Träger wie auch die EGH-Fachkräfte können sich nicht nur auf „ihr“ Leistungsgesetz beschränken. Vielmehr benötigen sie für eine rechtssichere Beratung einen guten Überblick, welche Leistungspflichten und -voraussetzungen in den anderen Sozialgesetzbüchern gelten.
inhaltliche Schwerpunkte:
- Leistungsgruppen und Leistungen nach dem SGB IX Teil 1
- Zuständigkeiten der 7 Reha-Träger, Rangfolge
- Besondere Leistungsregelungen im SGB III, V, VI, VII, VIII, IX Teil 2, XIV
- Problematische Schnittstellen / Abgrenzungen
RA Edith Sonntag, Anwälting für Sozial- und Familienrecht